Senkrechter Balken

Eine zentrale Frage für den Mandanten ist natürlich die der Kosten.

Es gibt verschiedene Honorarmodelle. Im Rahmen unseres Erstgesprächs beraten wir Sie gerne und ausführlich auch zur Frage, welches der Abrechnungsmodelle für Sie das richtige ist.

Abrechnung nach RVG

Grundsätzlich werden Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Dies gilt auch immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die konkreten Kosten richten sich in diesem Fall nach mehreren Faktoren, bspw. danach, vor welchem Gericht eine etwaige Hauptverhandlung stattfindet, ob der Mandant sich in Haft befindet etc. Ferner gibt das RVG hier Rahmen vor, innerhalb derer der Anwalt sich – je nach Aufwand und Komplexität der Sache – bewegt. Dieses Abrechnungsmodell kommt insbesondere auch gegenüber Rechtsschutzversicherungen zur Anwendung.

Abrechnung nach Zeitaufwand

Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein Abrechnungsmodell nach Zeitaufwand zu wählen. Bei diesem Modell wird ein Stundensatz vereinbart und die konkret aufgewendete Zeit hierbei erfasst, sodass lediglich für die aufgewendete Zeit gezahlt werden muss. Dieses Abrechnungsmodell ergibt insbesondere in komplexeren und umfangreicheren Verfahren Sinn, da hier die Kostenstruktur für den Mandanten besonders nachvollziehbar ist.

Pauschalhonorar

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Aufwand von vornherein absehbar ist. Der Vorteil für den Mandanten liegt darin, dass eine besondere Transparenz gegeben ist und keine überraschenden Kosten auf den Mandanten zukommen. Durch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars können Sie von vornherein mit einem fixen Betrag planen und brauchen sich keine weiteren Gedanken um das Thema Honorar machen.

Pflichtverteidigung

Selbstverständlich übernehmen wir in geeigneten Fällen auch Pflichtverteidigungen. Erste Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Verfahren einen Fall der notwendigen Verteidigung darstellt, sodass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, richtet sich nach § 140 der Strafprozessordnung (StPO) und bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Diese führen wir selbstverständlich gerne im Rahmen unseres ersten Beratungsgesprächs für Sie durch.

Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die in einem Gerichtsverfahren anfallenden Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung eines Rechtsstreits zu tragen, hat die Möglichkeit, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung sind neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Ferner darf diese nicht mutwillig geschehen. Selbstverständlich bearbeiten wir auch Mandate, die über Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe abgerechnet werden. Sprechen Sie uns gerne an!